La madre, a
cui i quattro ragazzi erano stati affidati, da qualche tempo si
opponeva alle visite a cui l’ex compagno avrebbe avuto diritto secondo
una convenzione sottoscritta dai due nel 2001. La cinquantaduenne
giustificava la sua decisione con il fatto che gli stessi figli non
intendevano frequentare la figura paterna. Il padre si era dunque
rivolto all’autorità tutoria, chiedendo che il suo diritto di visita
fosse rispettato e che si procedesse ad una “mediazione forzata”,
ovvero all’intervento di uno specialista per appianare le divergenze.
Richieste osteggiate dalla madre, ma accolte e confermate dal
dipartimento di Giustizia turgoviese, il quale ha pure richiamato la
genitrice a volersi astenere dall’influenzare negativamente la
relazione fra i figli e l’ex compagno. In caso contrario, aveva
aggiunto il dipartimento, le sarebbe stata comminata una multa. Avuto
torto anche dal tribunale cantonale, la madre si era rivolta a Losanna.
Sentenza
che potrebbe avere conseguenze anche sulle procedure attualmente in
vigore nel nostro Cantone. Ne è convinta l’Associazione genitori non
affidatari (Agna). «In Ticino i giudici tendono ad ascoltare la volontà dei minori, come previsto dalla legge sul divorzio – spiega il vicepresidente dell’Agna Andrea Prospero –. Così
si giunge facilmente a concludere che se un figlio non vuole vedere un
genitore, quest’ultimo deve mettersi il cuore in pace». In questo modo, sostiene però l’Agna, non si tiene in considerazione una possibile sindrome da “alienazione parentale”: «È una
specie di condizionamento del figlio da parte del genitore affidatario
il quale fa di tutto poiché il minore rifiuti l’ex compagno». Da noi si tratterebbe di casi «limite», ma tutt’altro che sporadici, fa sapere Prospero. E se fino ad ora la giurisprudenza era poco chiara, «ora il
Tribunale federale ha preso una posizione chiara, dicendo che si può
imporre il diritto di visita anche quando, apparentemente, è il figlio
a rifiutarsi di vedere il genitore».
Nella sentenza vi
è poi un secondo aspetto che potrebbe modificare le prassi fin qui in
vigore. Ovvero il fatto che, in presenza di un minore, i genitori
possano essere costretti a parlarsi attraverso un mediatore. «Laddove vi
sono dei minori, l’interesse di quest’ultimo dovrebbe costringere il
giudice a prendere tutte le misure per tutelarlo, fra cui – commenta Prospero citando la presa di posizione del Tribunale federale – anche la mediazione».
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_457/2009
Urteil vom 9. Dezember 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter L. Meyer, Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Persönlicher Verkehr,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 20. Mai 2009.
Sachverhalt:
A.
A.a X.________ (geb. 1957) und Y.________ (geb. 1949)
sind nicht verheiratet und haben vier gemeinsame Kinder: A.________
(geb. 1993), B.________ (geb. 1995), C.________ (geb. 1997), und
D.________ (geb. 1998). Am 8. Februar 2001 genehmigte die
Vormundschaftsbehörde Z.________ eine zwischen X.________ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) und Y.________ (nachfolgend Beschwerdegegner)
abgeschlossene Vereinbarung, mit welcher der persönliche Verkehr
zwischen dem Beschwerdegegner und den vier Kindern geregelt wurde.
A.b Nachdem der Beschwerdegegner am 17. Juli 2005 bei
der Vormundschaftsbehörde Z.________ ein Begehren um Errichtung einer
Beistandschaft zur Überwachung des persönlichen Verkehrs gestellt und
am 27. März 2007 wieder zurückgezogen hatte, reichte er am 22. November
2007 erneut ein solches Gesuch ein und beantragte zusätzlich die
Durchführung einer Zwangsmediation. Die Vormundschaftsbehörde lehnte
mit Beschluss vom 21. Januar 2008 den Antrag um Errichtung einer
Besuchsrechtsbeistandschaft ab. Hingegen wies sie die
Beschwerdeführerin an, die am 8. Februar 2001 genehmigte Vereinbarung
betreffend den persönlichen Verkehr einzuhalten, die Daten für das Besuchs-
und Ferienrecht 2008 mit dem Beschwerdegegner festzulegen und sich
zusammen mit ihm in eine Mediation zu regelmässigen Gesprächen zu
begeben. Ausserdem wurde die Beschwerdeführerin ermahnt, ihre
elterliche Verantwortung gegenüber ihren vier Kindern wahrzunehmen und
auf die Ermöglichung des väterlichen Besuchs- und Ferienrechts aller vier Kinder hinzuwirken.
A.c Den von beiden Parteien beim Departement für
Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau (DJS) geführten Beschwerden
war kein Erfolg beschieden.
Am 12. November 2008 fällte das DJS folgenden Entscheid:
"1. Die Beschwerde (79/2008) des Beschwerdeführers
wird abgewiesen. Auf die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft wird
verzichtet.
2. Der Beschwerdeführer wird ermahnt, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Besuchsrecht alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zu ihrer Mutter negativ beeinflussen könnte.
3. Die Beschwerde (75/2008) der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
4. Beschwerdeführerin und Beschwerdeführer werden
angewiesen, sich bezüglich der bestehenden Konflikte in regelmässige
Mediationsgespräche unter fachlicher Leitung zu begeben. Dabei ist auch
zu prüfen, inwieweit die Kinder in solche Gespräche einzubeziehen sind.
Die Beschwerdeführerin wird diesbezüglich angewiesen, die von
Fachpersonen empfohlenen Beteiligungsformen gegenüber ihren Kindern
durchzusetzen.
5. Die Beschwerdeführerin wird ferner angewiesen,
sich an die mit Beschluss vom 8. Februar 2001 durch die
Vormundschaftsbehörde Z.________ genehmigte Vereinbarung betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und allen vier Kinder zu halten.
6. Die Beschwerdeführerin wird dringend ermahnt, ihre
elterliche Verantwortung gegenüber ihren vier Kindern künftig
konsequent und ernsthaft wahrzunehmen, insbesondere die ihr als
obhutsberechtigtem Elternteil zufallende Pflicht, aktiv und unter
Einsetzung ihrer Erziehungsgewalt und den ihr zustehenden
Erziehungsmitteln auf die Ermöglichung des Besuchs-
und Ferienrechts aller vier Kinder hinzuwirken und alles zu
unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zu ihrem Vater negativ
beeinflussen kann.
7. Bei Ungehorsam gegen Ziff. 4 oder 5 dieses Dispositivs wird der Beschwerdeführerin eine Bestrafung nach
Art. 292 StGB
angedroht. Diese Bestimmung lautet: Wer der von einer zuständigen
Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die
Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge
leistet, wird mit Busse bestraft.
(...)"
B.
Gegen diesen Entscheid erhoben beide Parteien beim
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau Beschwerde. Am 26. Februar 2009
hat der Präsident des Verwaltungsgerichts die vier Kinder A.________,
B.________, C.________ und D.________ angehört. Mit Urteil vom 20. Mai
2009 wurden die Beschwerden abgewiesen, namentlich auch das Begehren
des Beschwerdegegners, eine Erziehungs- bzw.
Besuchsrechtsbeistandschaft zur Überwachung des persönlichen Verkehrs
gemäss
Art. 308 ZGB zu errichten.
C.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2009 hat die
Beschwerdeführerin die Sache an das Bundesgericht weitergezogen und
beantragt, der angefochtene Entscheid und die gegenüber ihr
ausgesprochenen Weisungen wie auch die Ermahnung seien aufzuheben.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1 Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildeten Anweisungen an die Mutter im
Zusammenhang mit der Durchführung des persönlichen Verkehrs zwischen den Kindern und ihrem nicht sorgeberechtigten Elternteil (
Art. 273 Abs. 2 ZGB). Angefochten ist ein Beschluss der Vormundschaftsbehörde, mithin ein öffentlich-rechtlicher Entscheid, der in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 5 und 7 BGG). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG), so dass auf die von der im kantonalen Verfahren unterlegenen Partei (Art. 76 Abs. 1 BGG) rechtzeitig eingereichte Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) aus formeller Sicht ohne Weiteres einzutreten ist.
1.2 Mit der Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von
Bundesrecht,
Völkerrecht und kantonaler verfassungsmässiger
Rechte geltend gemacht werden (
Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhaltes kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine "offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts" entspricht der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393
E. 7.1 S. 398). Dabei genügt es aber nicht, einen von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten.
Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen,
inwiefern diese willkürlich bzw. unter Verletzung einer
verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sein
sollen (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).
1.
3
Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesgericht zahlreiche Unterlagen,
unter anderem Eingaben aus früheren Verfahren und Schulzeugnisse
eingereicht. Gemäss
Art. 99 Abs. 1 BGG
dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden,
als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. In der
Beschwerde ist darzutun, inwiefern die erwähnte Voraussetzung für eine
nachträgliche Einreichung von Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Dieser Pflicht kommt die Beschwerdeführerin in keiner Weise nach. Die neu ins Recht gelegten Schriftstücke sind daher unbeachtlich.
1.4 Da die Feststellungen der Vorinstanz für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (
Art. 105 Abs. 1 BGG),
können sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, die im
angefochtenen Urteil keine Stütze finden und auch keine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung zu begründen vermögen, nicht gehört werden.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt, tatsachen- und
aktenwidrig sei die Feststellung im angefochtenen Entscheid, dass sie
die Töchter A.________ und B.________ manipuliert haben soll, denn in
den Gesprächsprotokollen der Anhörung der Kinder vom 26. Februar 2009
fänden sich keine entsprechenden Hinweise. Aus diesem grundsätzlich
zutreffenden Umstand kann die Beschwerdeführerin indes nichts zu ihren
Gunsten ableiten, denn sie setzt sich nicht mit den ausführlichen
Erwägungen der Vorinstanz auseinander, aus welchen diese auf ein
manipulatives Verhalten der Beschwerdeführerin geschlossen hat.
Insofern kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht nach (s. E. 1.2
hiervor), sodass auf die Rüge der willkürlichen
Sachverhaltsfeststellung nicht einzutreten ist.
3.
3.1
Sodann trägt die Beschwerdeführerin vor, der persönliche Verkehr sei
aus Gründen des Kindeswohls auszuschliessen, wenn ein urteilsfähiges
Kind diesen kategorisch ablehne, weil ein gegen den starken Widerstand
erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts im
Allgemeinen ebenso unvereinbar sei wie mit dem
Persönlichkeitsrecht
des Kindes. Solange ein Kind sich ernsthaft weigere, mit dem anderen
Elternteil zusammenzukommen, sei eine mit dem Kindeswohl zu
vereinbarende Durchführung der Kontakte ausgeschlossen. Die von der
Vorinstanz zitierte
Rechtsprechung aus dem Jahr 1974 (
BGE 106 II 76 ff.) stehe im Widerspruch zur aktuellen
Rechtsprechung.
3.2 Mit dieser Argumentation übersieht die Beschwerdeführerin, dass sich die Anordnungen
und Weisungen - wie dies bereits die Vorinstanz betont hat - an sie
richten, nicht an die Kinder. Es obliegt ihr, die zumutbaren Vorkehren
für die Einhaltung der ursprünglichen Besuchsrechtsregelung zu treffen bzw. nichts zu unternehmen, was die Ausübung des Besuchsrechts durch den Beschwerdegegner vereiteln könnte.
Der zumindest sinngemässe Einwand der
Beschwerdeführerin, die Kinder lehnten jeden Kontakt zu ihrem Vater ab,
weshalb sie selber nicht gezwungen werden könne, das vereinbarte
Besuchsrecht durchzusetzen, verfängt nicht. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (
Art. 105 Abs. 1 BGG)
hat sie die Kinder manipuliert und deren ablehnende Einstellung zum
Vater zu verantworten (s. E. 2). Es wäre geradezu stossend, wenn sich
die Beschwerdeführerin nach "erfolgreicher" Manipulation auf das
Verhalten und die Meinung der Kinder berufen könnte. Dies gilt umso
mehr, als gerade wegen der Beeinflussung durch die Beschwerdeführerin
die wahre Meinung der Kinder nicht wirklich feststeht.
Dem Elternteil, dem die elterliche Sorge oder Obhut
nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf
angemessenen persönlichen Verkehr (
Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dieses Recht
steht dem Betroffenen um seiner Persönlichkeit willen zu. Es ist
allgemein anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften
Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden
Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine
entscheidende Rolle spielen kann (BGE 130 III 585
E. 2.2.2 S. 590). Dies ist mit ein Grund, weshalb selbst dem
urteilsfähigen Kind mit Bezug auf den persönlichen Verkehr mit seinen
Eltern kein Selbstbestimmungsrecht zusteht (vgl. BGE 100 II 76 E. 4.b S. 82 ff.). Freilich ist auf die Meinung des (urteilsfähigen) Kindes angemessen Rücksicht zu nehmen (Art. 301 Abs. 2 ZGB).
Selbst wenn dieses sog. "Pflichtrecht" in erster Linie dem Interesse
des Kindes dient, steht es dem sorge- bzw. obhutsberechtigten
Elternteil (hier: der Beschwerdeführerin) nicht zu, eigenmächtig zu
entscheiden, ob der persönliche Verkehr der Kinder mit dem anderen
Elternteil notwendig ist oder nicht. Namentlich sollen allfällige
Differenzen zwischen den Eltern nicht zum Abbruch der Beziehungen der
Kinder zum nicht sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteil führen.
3.3 Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, die Durchführung des Besuchsrechts
gefährde das Kindeswohl, ist eine solche Gefährdung im konkreten Fall
nicht auszumachen. Allein die Tatsache, dass die Kinder nicht
freiwillig zum Vater Kontakt unterhalten, vermag jedenfalls keine
Gefährdung des Kindeswohls zu begründen.
Falls die Beschwerdeführerin bzw. die Kinder der Meinung sind, die seinerzeit vereinbarte Besuchsrechtsregelung
sei aufgrund veränderter Verhältnisse nicht (mehr) angemessen, steht es
ihr bzw. ihnen frei, formell eine Änderung derselben anzustreben;
solange dies nicht geschehen ist, behält die Vereinbarung vom 8.
Februar 2001 ihre Gültigkeit.
3.4
Es ist nicht zu übersehen, dass ein zerrüttetes Beziehungsnetz
vorliegt. Den Aussagen der ältesten Tochter ist indes zu entnehmen,
dass sie sich eine bessere Beziehung zu ihrem Vater gewünscht hätte.
Trotz der ablehnenden Haltung der beiden älteren Kinder ist darauf
hinzuweisen, dass eine - wenn auch nur minimale - Vater-Kind-Beziehung
von grosser Wichtigkeit ist (E. 3.2
hiervor). Es ist ihnen deshalb zuzumuten, sich mit der Frage einer
Kontaktaufnahme nochmals zu befassen. Nur so kann die Chance gewahrt
bleiben, dass sich das negative Vaterbild im Laufe der Adoleszenz
ändert und sich die Kinder dem Vater wieder freiwillig annähern können.
Dass dies gelingt, hängt jedoch in überwiegendem Masse von einer
Besserung der Elternbeziehung ab (E. 4 nachfolgend). Die Vorinstanz hat
somit kein Bundesrecht
verletzt, indem sie die Beschwerdeführerin ermahnt hat, ihre elterliche
Verantwortung auch gegenüber den zwei älteren Töchtern künftig
konsequent und ernsthaft wahrzunehmen und die zwischen den Eltern
beschlossene Vereinbarung betreffend den persönlichen Verkehr
einzuhalten.
Dasselbe gilt sinngemäss mit Bezug auf die beiden jüngeren Kinder. Die Beschwerdeführerin hat - wie in E. 3.2
hiervor ausgeführt - zur Kenntnis zu nehmen, dass die Beziehung jedes
Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und Interessen der
Eltern dabei zurück zu stehen haben. Diese von Rechtsprechung
und Lehre einhellig als massgeblich anerkannten Faktoren für die
Persönlichkeitsentwicklung kann die Beschwerdeführerin nicht bloss mit
der Bemerkung entkräften, beide Kinder hätten erklärt, bei freier Wahl
würden sie keinen Kontakt mehr mit dem Vater pflegen, und dass sie noch
keinen Schaden erlitten hätten, sei ihrem tadellosen Verhalten zu
verdanken (umfassende Betreuung, sauberes Haus, gesunde Nahrung).
Insoweit die Beschwerdeführerin auf Grund der hervorragenden
schulischen Leistungen der beiden Kinder darauf hinweist, es liege
keine Gefährdung des Kindeswohls vor, weshalb die gegenüber ihr
erhobenen Weisungen und die Mahnung mit Bezug auf die Kinder C.________
und D.________ sich klar als rechtswidrig
erwiesen, kann darauf nicht eingetreten werden. Einerseits fusst das
Vorbringen auf unzulässigen neuen Tatsachen (E. 1.4 hiervor), und
andererseits legt die Beschwerdeführerin nicht dar, weshalb der Schluss
der Vorinstanz, es habe eine erhebliche Entfremdung zwischen den
Kindern und dem Beschwerdegegner stattgefunden, willkürlich sein soll
(E. 1.2 hiervor).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin und den
Beschwerdegegner angewiesen, sich bezüglich der bestehenden Konflikte
in regelmässige Mediationsgespräche unter fachlicher Leitung zu
begeben. Dabei sei auch zu prüfen, inwieweit die Kinder in solche
Gespräche einzubeziehen seien. Das Verwaltungsgericht hat sich dabei
auf
Art. 307 Abs.1 ZGB
abgestützt, wonach die Vormundschaftsbehörde die geeigneten Massnahmen
zum Schutz des Kindes treffe, wenn das Wohl des Kindes gefährdet sei
und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgten oder dazu
ausserstande seien. Die Vormundschaftsbehörde könne insbesondere Eltern
ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder
Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen,
der Einblick und Auskunft zu geben sei (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Eine Mediation könne - auch gegen den Willen eines Elternteiles - gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angeordnet werden (Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Juni 2008, in: FamPra.ch 1/2009 Nr. 27, S. 256 ff.).
Ein zentrales Problem liege vorliegend offensichtlich
in der mangelnden bzw. mangelhaften Kommunikation zwischen den beiden
Elternteilen und der offensichtlich negativen Einstellung der
Beschwerdeführerin zum Beschwerdegegner. Vor diesem Hintergrund mache
eine Mediation - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - sehr
wohl Sinn: Die Eltern seien aufgefordert, ihre Kontakte konfliktfrei zu
gestalten, ein Ziel, dessen Erreichung mit diesem Institut unterstützt
werde. Unter den gegeben Umständen sei die
Anordnung einer Mediation und die Pflicht zur Teilnahme an einer solchen - auch gegen den Willen des einen Elternteils - gestützt auf
Art. 307 Abs. 3 ZGB durchaus zulässig.
4.2 Die Strafandrohung nach
Art. 292 StGB
wird von der Beschwerdeführerin nicht angefochten. Sie trägt im
Wesentlichen vor, seit der Trennung im Jahre 2001 seien acht Jahre
vergangen und ihre Gefühle für den Beschwerdegegner seien immer kleiner
geworden. Seit Ende 2007 stehe sie in einer festen Beziehung, weshalb
die Anordnung
einer Mediation (sinngemäss) unnötig sei. Soweit sie damit sagen will,
sie benötige keine Paartherapie, geht das Argument an der Sache vorbei.
Hier steht nicht die Beziehung der Eltern im Zentrum; vielmehr geht es
darum, Lösungen im Hinblick auf das Zusammenwirken der Eltern mit Bezug
auf die Kinderbelange zu suchen.
4.
3
Die Vormundschaftsbehörde ist befugt, unter anderem auch eine Weisung
zur Durchführung einer Therapie zu erlassen (Peter Breitschmid, Basler
Kommentar,
ZGB I,
3. Aufl., N. 22 zu
Art. 307 ZGB, S. 1609; Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., N. 27.14 S. 206 f. mit Hinweis auf die Familienberatung und desgleichen Ingeborg Schwenzer, Basler Kommentar, ZGB I, 3. Aufl., N. 24 zu Art. 273 ZGB,
S. 1466; sowie Philippe Meier/Martin Stettler, Droit de la filiation,
4. Aufl., N. 1132 S. 654, welche zur Verbesserung der Kommunikation die
Gesprächstherapie anführen; nach Peter Liatowitsch ist eine Mediation
unter Zwang nicht denkbar, in: FamKommentar Scheidung, Hrsg. Ingeborg
Schwenzer, Bern 2005, Anh. M, N.46 S.1252). Art. 307 Abs. 3 ZGB bildet somit eine rechtsgenügliche Grundlage für die von der Vorinstanz gebilligte Anordnung
einer Mediation. Diese Kann-Vorschrift räumt dabei dem Richter und der
Behörde einen grossen Ermessensspielraum ein (Heinrich Honsell, Basler
Kommentar, ZGB I, 3. Aufl., N. 6 und 7 zu Art. 4 ZGB,
S. 82). Das Bundesgericht überprüft die Ausübung richterlichen
Ermessens durch die letzte kantonale Instanz mit Zurückhaltung; es
schreitet nur dann ein, wenn grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung
entwickelten Grundsätzen abgegangen wird, wenn Tatsachen berücksichtigt
werden, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn umgekehrt
Umstände ausser Betracht geblieben sind, die zwingend hätten beachtet
werden müssen (BGE 132 III 49 E. 2.1 S. 50/51; 126 III 223 E. 4a S. 227/228).
Die angeordnete Mediation unterscheidet sich von der freiwilligen in der konsequenten Orientierung an den Interessen und Rechten
der Kinder. Dabei werden hochstrittige Eltern, die sich
erfahrungsgemäss zumeist von ihren Ängsten, Verletzungen und
hauptsächlich von ihren Erwachseneninteressen leiten lassen, mit den
Interessen und Bedürfnissen ihrer Kinder konfrontiert. Eltern erfahren,
wie sich ihr Konflikt auf die Befindlichkeit ihrer Kinder auswirkt und
was sie für ihre Kinder tun können (Max Peter, Hochstrittige Eltern im
Besuchsrechtskonflikt, Zeitschrift für Vormundschaftswesen 60 [2005],
S. 196). Im Zusammenhang mit dem Begriff "Pflicht"-Mediation bemerkt Liselotte Staub zu Recht,
würden die Eltern zu einem Gutachter überwiesen, werde die Bereitschaft
zur Mitwirkung der Eltern vorausgesetzt oder allenfalls gesetzlich
durchgesetzt. Wenn der Gutachter im Sinne eines verlässlichen und
durchsetzbaren Vorschlags mit den Eltern getrennt oder gemeinsam eine
Lösung ausarbeite, sei dies nichts anderes als Pflichtmediation (Zeitschrift für Vormundschaftswesen 61 [2006], S. 125). Diese Überlegungen haben - wie erwähnt - Eingang in die kantonale Rechtsprechung
gefunden (E. 4.1 hiervor). So ist Ziel einer von der Abteilung
Scheidungsberatung/Mediation des Bezirksjugendsekretariates Bülach
angeordneten Mediation, nach vier bis fünf Mediationssitzungen eine
einvernehmliche Elternvereinbarung zum Besuchsrecht
zu erarbeiten; nach einem Vierteljahr soll in einer weiteren Sitzung
die Entwicklung überprüft werden (Max Peter, Kindesinteressen in Zeiten
familiärer Veränderungen, FamPra.ch 1/2005, S. 33/34).
Die Vormundschaftsbehörde hätte im vorliegenden Fall
auch einen Gutachter mit der Aufgabe betreuen können, die Entfremdung
der Kinder gegenüber ihrem Vater aufzulösen und den Kontakt wieder in
normale Bahnen zu lenken. Dass seitens der Behörde und des Gerichts
gehandelt wurde, ist nicht zu beanstanden, denn die Nichteinhaltung des
Besuchsrechts
ist der Anfang des Entfremdungsprozesses, und die sanktionslose
Hinnahme dieses Verhaltens für den manipulierenden Elternteil
Rechtfertigung für weitere Übertretungen mit der Folge weiteren
Machtgewinns (Liselotte Staub/Wilhelm Felder, Probleme im
Zusammenhang mit dem
Besuchsrecht,
in: Kind und Scheidung, Hrsg. Alexandra Rumo-Jungo/Pascal Pichonnaz, S.
141). Mit der angeordneten Mediation wird den Parteien die Möglichkeit
eingeräumt, zu erkennen, dass der Mensch ein Beziehungswesen ist und
die Wiederaufnahme des Dialogs hauptsächlich im Interesse der Kinder
liegt. Eine Verletzung von
Art. 307 Abs. 3 ZGB
durch das Verwaltungsgericht ist nicht gegeben, denn die
Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern eine Mediation
unverhältnismässig oder anderweitig bundesrechtswidrig sein könnte.
5.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann, und die Beschwerdeführerin wird
damit kostenpflichtig (
Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung an den Beschwerdegegner entfällt, da er nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurde (vgl. Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Dezember 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin:
Der Gerichtsschreiber:
Hohl
Schett
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